Familienrecht

Familienrecht in Köln – Ihr Notar für Ehevertrag & Scheidungsvereinbarung

Gerade im Bereich des Familienrechts zeigt es sich, dass fehlende Regelungen in Form eines Ehevertrages im Ernstfall verheerende und ungewollte Folgen haben können.

So unangenehm es sein mag, sich zu Beginn der Ehe mit einem Ehevertrag, also Regelungen im Falle des Scheiterns der Ehe oder in jungen Jahren mit Regelungen zur Vermögensnachfolge, auseinander zu setzen: es zeigt sich immer wieder, dass durch rechtzeitige Regelungen böse Überraschungen ausbleiben.

Der Gesetzgeber legt fest, dass ein Ehevertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Folglich fallen hierfür auch Notarkosten für Eheverträge an. Die Höhe dieser Kosten ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Grundlage für deren Berechnung von Ehevertrag Notarkosten bildet der sogenannte Geschäftswert.

Weitere Informationen zum Familienrecht erhalten Sie unter folgenden Punkten:

Gleiches gilt für die Abfassung bei Testament oder Erbrecht. Wie Sie vielleicht selbst schon oder im Bekanntenkreis erfahren haben, gehen alle Beteiligten, einschließlich des Erblassers, von einer bestimmten Erbfolge aus. Umso größer dann die Überraschung, wenn das Nachlassgericht zu einer abweichenden Entscheidung kommt. Durch den Abschluss eines durch den Notar beurkundetes Testaments oder eines notariellen Erbvertrags haben Sie die Sicherheit, dass Ihrem Willen bei Ihrem Tod auch entsprochen wird. Nicht zuletzt haben auch die Erben einen Vorteil. Ein durch den Notar beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag ersparen den Erben in der Regel den Antrag auf Erteilung des Erbscheins (ein amtliches Zeugnis der Erbnachfolge), welcher oftmals mehrere Monate bis zur Erteilung bedarf.

Weitere Informationen zum Erbrecht erhalten Sie unter folgendem Link:

Für Ihre Fragen und Wünsche steht Ihnen der Notar in Köln für Familienrecht selbstverständlich gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ehevertrag

Sofern die Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Gerade im Bereich des Eherechts zeigt es sich, dass mit rechtzeitiger Vorsorge durch einen Ehe- und/oder Erbvertrag langwierige Streitigkeiten vermieden werden können. Insbesondere bei gemischt-nationalen Ehen empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags, da damit in jedem Heimatland die Anwendung des gleichen Ehe- und Familienrechts sichergestellt ist. Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden.

Durch den Abschluss eines Ehevertrags oder Lebenspartnerschaftsvertrags werden schon in einem frühen Stadium mögliche Konfliktpotentiale erkannt und mit unserer Unterstützung einer einvernehmlichen Regelung zugeführt. Ist die Ehe erst einmal gescheitert, kann man sich über diese Punkte oftmals nicht mehr einigen.

Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag für Selbstständige und Unternehmer. Denn auch Vermögenswerte wie Aktien oder Immobilien werden in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen. Dies kann einen Unternehmer, der die Hälfte seines Zugewinns an den Partner auszahlen muss, unter Umständen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass beispielsweise einzelne Vermögenspositionen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden können. Selbstverständlich lässt sich ein geschlossener Ehevertrag noch nachträglich abändern und auch an die entsprechenden Lebensverhältnisse anpassen.

Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten im Ehevertrag einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter.

Im Ehevertrag werden insbesondere geregelt:

Der Güterstand

Sofern Sie keine ehevertragliche Regelung treffen, sind Sie nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dies bedeutet, dass zwar jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat, dass aber bei Beendigung der Ehe für jeden Ehegatten getrennt die Vermögensmehrung in der Ehezeit ermittelt wird. Derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss hiervon die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben. Schenkungen und Erbschaften werden dabei jedoch nur mit ihrer Wertsteigerung in der Ehezeit berücksichtigt, die Substanz als solche bleibt unbeachtlich.

Alternativ zur Zugewinngemeinschaft bietet der Gesetzgeber die Gütertrennung an, d.h. bei Beendigung der Ehe erfolgt keinerlei Ausgleich des Vermögens. Allerdings ist damit auch ein Nachteil verbunden. Im Todesfall erhält bei der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich – vollkommen steuerfrei!! Bei der Gütertrennung entfällt diese Möglichkeit.

Daher bietet es sich an, die Vorteile der beiden Güterstände zu kombinieren. Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, wonach es grundsätzlich bei gesetzlichen Güterstand verbleibt, bestimmte Vermögenswerte oder Vermögensgruppen (z.B. Immobilien) bei der Ermittlung des Zugewinns außer Betracht bleiben, wenn die Ehe geschieden wird. Beim Tod eines Ehegatten bleibt es bei der normalen gesetzlichen Regelung, d.h. 1/4 des Nachlasses erhält der überlebende Ehegatte als steuerfreien pauschalen Zugewinnausgleich. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle.

Der Vorsorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Unterschiede in der Altersversorgung im Falle einer Ehescheidung zwischen den Ehegatten aufgehoben, sodass für jeden Ehegatten grundsätzlich dieselben Rentenansprüche in der Ehezeit erwachsen. Durch einen Ehevertrag oder Ehescheidungsfolgenvereinbarung kann diese gesetzliche Regelung eingeschränkt, aufgehoben oder erweitert werden. Waren bis vor einigen Jahren Eheverträge, die den Versorgungsausgleich komplett ausgeschlossen haben, an der Tagesordnung, so ist dieser Ausschluss nunmehr nicht mehr uneingeschränkt zulässig in den Fällen, in denen ein Ehegatte in seiner persönlichen Altersvorsorge ehebedingte Nachteile erleidet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte seine Berufstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder aufgibt oder einschränkt oder aufgrund seines Alters oder Krankheit keine eigene Altersvorsorge erwerben kann. In all diesen Fällen kann man sich u.U. auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr berufen.

Der nacheheliche Unterhalt

Ähnliches wie zum Versorgungsausgleich lässt sich auch für den nachehelichen Unterhalt ausführen. Der völlige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Auf den Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder Krankheit kann in der Regel nicht mehr uneingeschränkt ohne weiteres verzichtet werden.

Eine Checkliste der Informationen, die Sie zum Vorgespräch bei Ihrem Notar bereithalten sollten, finden sie hier.

Weitere Informationen zu den anfallenden Notarkosten für Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen finden sie hier.

Scheidungsvereinbarung

Scheiden tut weh – und kostet viel Zeit und Geld. Sofern Sie sich mit Ihrem bisherigen Partner auf eine gütliche Trennung einigen können, kann Ihnen das viel Zeit, Geld und Ärger ersparen. Durch den Abschluss einer notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung vom Notar Köln wird die Grundlage für eine kostengünstige, schnelle und unbelastende Ehescheidung getroffen. Nahezu alle Punkte, über die ein Richter entscheiden müsste, können durch die Scheidungsvereinbarung einvernehmlich geregelt werden. Eine gerichtliche Entscheidungsfindung ist daher über die in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Punkte grundsätzlich entbehrlich.

Zur Vorbereitung einer Scheidungsvereinbarung sollten Sie sich über folgende Punkte einig sein:

Zugewinnausgleich (bei gesetzlichem Güterstand)

d. h. wer erhält welche Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien; sind Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn ja, von wem und mit welchen Zahlungszielen

Daher bietet es sich an, die Vorteile der beiden Güterstände zu kombinieren. Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, wonach es grundsätzlich bei gesetzlichen Güterstand verbleibt, bestimmte Vermögenswerte oder Vermögensgruppen (z.B. Immobilien) bei der Ermittlung des Zugewinns außer Betracht bleiben, wenn die Ehe geschieden wird. Beim Tod eines Ehegatten bleibt es bei der normalen gesetzlichen Regelung, d.h. 1/4 des Nachlasses erhält der überlebende Ehegatte als steuerfreien pauschalen Zugewinnausgleich. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle.

Nachehelicher Unterhalt

d.h. wer erhält wie lange Unterhalt.

Beachten Sie bitte, dass derjenige, der wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen Alter oder Krankheit keine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufnehmen kann, auf diese Unterhaltansprüche grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt verzichten kann. Wegen der Unterhaltsansprüche muss sich der Unterhaltsverpflichtete der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, damit das Gericht diese Regelung anerkennt.

Versorgungsausgleich

d.h. der Rentenanwartschaften.

Sofern diesbezüglich eine Regelung getroffen wird, muss das Gericht diese Regelung auf seine Billigkeit überprüfen. Auch hierbei gilt, dass derjenige, der aufgrund Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alter oder Krankheit an der Bildung eigener Versorgungsanwartschaften gehindert war, auf diese grundsätzlich nicht uneingeschränkt verzichten kann.

Sorgerecht & Umgangsrecht gemeinsamer Kinder

Verteilung des Hausrats

Gerne stehen wir Ihnen als Notare für Familienrecht zur Vorbereitung Ihres Ehevertrags und/oder Scheidungsvereinbarung für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Der Entwurf des Ehevertrags/der Scheidungsvereinbarung wird selbstverständlich gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt erstellt.

Eine Checkliste der Informationen, die Sie zum Vorgespräch bereithalten sollten, finden sie hier.

Weitere Informationen zu den anfallenden Notarkosten für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen finden sie hier.